

Viele Weiterbildungen, der Meisterbrief im Jahre 1997, diverse Fachzertifizierungen zum geprüften Wärmedämmspezialisten sowie unzählige Seminare um am Stand der Technik zu bleiben, abgerundet durch den Posten als Landeslehrlingswart und Innungsmeisterstellvertreter der Maler, Tapezierer, Schilderhersteller, Vergolder und Lackierer von Kärnten, verbunden mit viel persönlichem Einsatz und Fleiß, haben mich im Jahre 2015 dazu veranlasst, die Prüfung als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger in den Fachgebieten Malerarbeiten, Anstreicherarbeiten, Lackiererarbeiten, Beschichtungen sowie Wärmedämmverbundsysteme aller Arten abzulegen.
Für mich wird immer die Objektivität im Vordergrund stehen und deshalb sehe ich mich als genau den richtigen Ansprechpartner für individuelle Beratungen und Problemlösungen rund um Ihr Bauvorhaben.
Nutzen sie mündliche Empfehlungen oder schriftliche Gutachten als Entscheidungshilfe, zur Beilegung in Konfliktfällen, zur Sicherung von Beweisen bei Schäden am Bau oder auch, um mit diesen Ihr Recht bei Gericht durchzusetzen.
Ich hoffe, Ihnen einen kleinen Einblick in meinen Werdegang gegeben zu haben und kann Ihnen jetzt schon eine objektive, gewissenhafte und am absolut letzten Stand der Technik basierende Arbeit meinerseits zusichern.
73.47 Malerarbeiten, Anstreicherarbeiten, Lackiererarbeiten, Beschichtungen
73.70 Herstellung von Wärmedämmverbundsystemen

Der gerichtliche Sachverständige ist Helfer des Gerichts und stellt diesem sein Fachwissen zur Verfügung. Im Interesse der Qualität der Rechtspflege muss daher hervorragende Sachkunde, aber auch Objektivität, Unabhängigkeit und Verlässlichkeit verlangt werden.
Die Fähigkeit, sich korrekt auszudrücken, die einwandfreie Beherrschung der deutschen Sprache und der Rechtschreibung sowie die Fähigkeit, auch fachlich schwierige Sachverhalte verständlich darzulegen, sind weitere unabdingbare Voraussetzungen.
Das Vorliegen und der Weiterbestand dieser Voraussetzungen wird in einem Qualitätssicherungsverfahren (Zertifizierung) geprüft, das die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz (das sind die Landesgerichte) als Zertifizierungsstellen durchführen und dessen Ziel die Eintragung in die von ihnen geführte Sachverständigenliste ist.
Nach § 2 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG), BGBl 1975/137 idgF sind für eine Eintragung in die Sachverständigenliste folgende Voraussetzungen erforderlich:





